Kommunalwahl am 14. September 2025
🗳️ Alle Infos zur Wahl
Was wird gewählt?
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Oberbürgermeister/in (OB)
Direktwahl mit einer Stimme im Mehrheitswahlverfahren. Wenn keiner über 50 % erreicht, gibt es am 28. September 2025 eine Stichwahl. -
Stadtrat
Kombination aus Direktwahl im Wahlbezirk (ein Kandidat) und zusätzlicher Listenauswahl. Jeder Wähler gibt eine Stimme, die zugleich dem Bezirkskandidaten und Partei zugerechnet wird. -
Bezirksvertretungen
Reine Listenwahl für jeden Stadtbezirk (z. B. Bochum‑Südwest, Wattenscheid etc.). Auch hier hat man eine Stimme pro Bezirk. -
Ruhrparlament (Regionalverband Ruhr)
Ebenfalls in reiner Listenwahl zur gleichen Zeit wie die Kommunalwahlen. -
Integrationsausschuss
Wird in Bochum gewählt (alternativ zu Integrationsrat). Fachgremium mit 2/3 gewählten Vertreter*innen und 1/3 Sitz im Stadtrat. Aufgabe: politische Teilhabe und Beratung zu Migration/Integration.
Wer darf wählen?
OB, Stadtrat, Bezirksvertretungen, Ruhrparlament:
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Wahlberechtigt: Deutsche und EU‑Bürger*innen ab 16 Jahren mit Wohnsitz in Bochum seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl (14. 9. 2025).
Integrationsausschuss:
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Wahlberechtigt:
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Nicht‑Deutsche mit ausländischem Pass, dauerhaft in Deutschland und seit mindestens 1 Jahr hier wohnhaft.
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Eingebürgerte Deutsche (spätestens seit § 4 Abs. 3 StAG: z. B. Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft).
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Deutsche mit Migrationshintergrund (z. B. durch Einbürgerung oder Doppelstaatlichkeit).
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Wichtig: Mindestens 16 Jahre alt am Wahltag, ab 18 Jahren wählbar für Kandidatur.
Wie kann man wählen?
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Wahlbenachrichtigung per Post: Alle Wahlberechtigten erhalten spätestens 21 Tage vor der Wahl ihre Unterlagen (also bis ca. 24. August).
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Wahl im Stimm‑ oder Briefwahlbüro: Möglich durch persönliches Erscheinen mit Wahlbenachrichtigung oder per Antrag auf Briefwahl. Infos dazu auf der Stadt‑Webseite.
Internationalität im Integrationsausschuss
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Warum?
Der Ausschuss ermöglicht politisches Mitspracherecht jenseits der klassischen Kommunalwahl und stärkt die Mitwirkung von Menschen mit Migrationsgeschichte – noch effektiver seit 2013er Reform (§ 27 GO NRW). - Wer kann wählen?
- Nicht‑Deutsche mit ausländischem Pass (EU und Nicht‑EU), mind. 16 Jahre alt, mit 1‑jährigem rechtmäßiger Aufenthalt in D.
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Doppelte Staatsbürger*innen (deutsch + anderweitig).
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Eingebürgerte Deutsche (unabhängig vom Zeitpunkt der Einbürgerung).
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Warum auch deutsche Staatsbürger*innen?
Um sicherzustellen, dass alle mit Zuwanderungsgeschichte, auch Wenn eingebürgert oder doppelt, ihre Interessen direkt vertreten können.
Zusammenfassungstabelle
Gremium | Wahlart | Wahlberechtigung |
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OB | Direkt, Mehrheitswahl | Deutsche & EU-Bürger*innen, ab 16 J. |
Stadtrat | Mischwahl (Kandidat + Liste) | Deutsche & EU-Bürger*innen, ab 16 J. |
Bezirksvertretungen | Listenwahl | Deutsche & EU-Bürger*innen, ab 16 J. |
Ruhrparlament | Listenwahl (parallel) | Deutsche & EU-Bürger*innen, ab 16 J. |
Integrationsausschuss | Direktwahl (Personen + Listen) | Nicht-Deutsche mit Pass, Eingebürgerte & doppelte Staatsbürger*innen, mind. 16 J., 1 Jahr legal in D. |
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